Geschäftsordnung
Geschäftsordnung der Regionalgruppe “VUT-Nord” des “Verbandes unabhängiger Musikunternehmen e.V.”
§ 1
- Die Regionalgruppe “VUT-Nord” des “Verbandes Unabhängiger Musikunternehmen e.V.” will durch Zusammenfassung und Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder dem Zweck des Verbandes, nämlich der Zusammenfassung, des Schutzes und der Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen der Musikbranche dienen, insbesondere durch Information, Erörterung und Bearbeitung in Ausschüssen, Versammlungen und publikumswirksamen Veranstaltungen
- Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Zwecke des Verbandes. Gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke dürfen nicht verfolgt werden.
§ 2
Mitglieder der Regionalgruppe “VUT-Nord” sind
- Mitglieder des Dachverbandes VUT e.V., deren Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein, Bremen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern liegt; oder Nicht-VUT-Mitglieder, die sich der Regionalruppe Nord in Form einer Fördermitgliedschaft durch Beitritt anschließen; oder
- Mitglieder des Dachverbandes VUT e.V., deren Wohnsitz oder Sitz außerhalb der genannten Länder liegt, die jedoch erklären, sich der Regionalgruppe “VUT-Nord” statt der für sie nach der Satzung des Verbandes örtlich zuständigen Regionalgruppe anschließen zu wollen.
§ 3
- Die Geschäfte der Regionalgruppe führt der “VUT-Nord”-Vorstand, der mindestens aus zwei Personen besteht. Der “VUT-Nord”-Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat („Aktivkreis“) bilden sowie einen Geschäftsführer bestellen, der die Tätigkeiten der Regionalgruppe koordiniert und die Beschlüsse des “VUT-Nord”-Vorstandes in Zusammenarbeit mit dem Vorstand ausführt. Es kann ein Mitglied des “VUT-Nord”-Vorstandes zum Vorstandssprecher bestellt werden.
- Der “VUT-Nord”-Vorstand wird von der Mitgliederversammlung der Regionalgruppe “VUT-Nord” mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahlen sind zulässig. Ersatz- und Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung der Regionalgruppe stattfinden.
§ 4
- Der “VUT-Nord”-Vorstand vertritt die Regionalgruppe “VUT-Nord”, leitet die Arbeit und die Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beruft die Mitgliederversammlungen und bestimmt deren Tagesordnung. Für die Aufgaben einer Geschäftsführung kann ein Geschäftsführer bestellt werden.
- Der “VUT-Nord”-Vorstand verwaltet die Mittel, die der Regionalgruppe zur Verfolgung der Verbandszwecke zur Verfügung stehen; hierbei ist der Haushaltsplan die Basis der Verwendung. Soweit er dabei Verbindlichkeiten begründet, handelt er aufgrund allgemeiner Vollmacht des Verbandes. Über die Mittelverwendung legt er der Mitgliederversammlung der Regionalgruppe und dem Schatzmeister des Verbandes Rechnung. Im Übrigen gilt § 11 (“Vereinsmittel”) der Satzung des Verbandes entsprechend. Der “VUT-Nord”-Vorstand kann dem Sprecher, dessen Stellvertreter, sowie Dritten Untervollmachten erteilen.
§ 5
Der “VUT-Nord”-Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des “VUT-Nord”-Vorstandes können auch schriftlich, fernmündlich, fernschriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Form der Abstimmung widerspricht.
§ 6
Der “VUT-Nord”-Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Arbeitsgruppen einsetzen, die ihre Moderatoren selbst wählen. Die Mitglieder des “VUT-Nord”-Vorstandes, der Geschäftsführer des „VUT-Nord“ sowie Mitglieder des Verbandsvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teilzunehmen.
§ 7
- Die Regionalgruppe hält mindestens einmal im Kalenderjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Der “VUT-Nord”-Vorstand ist berechtigt, jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Regionalgruppe die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mind. 14 Tage vorher schriftlich eingeladen worden sind. Maßgebend ist hierbei die Aufgabe der Einladung zur Post. Die Schriftform wird auch durch den Versand per E-Mail gewahrt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
- Änderungen der Geschäftsordnung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 8
In der Mitgliederversammlung berichtet der “VUT-Nord”-Vorstand über die Tätigkeit der Regionalgruppe in den abgelaufenen Kalenderjahren. Sodann beschließt die Versammlung über die Entlastung des “VUT-Nord”-Vorstandes und führt etwa sonst erforderliche Wahlen durch.
§ 9
Soweit diese Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmt, gelten im Übrigen die Regelungen der Verbandssatzung in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.